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UNSERE ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Maschinenbau Schadowski Logo

"Die für die Firma Maschinenbau Schadowski GmbH zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Str. 8, 77694 Kehl am Rhein, Telefon: 07851/7957940, Fax: 07851/7957941, E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de, Web: www.verbraucher-schlichter.de.

Die Firma Maschinenbau Schadowski GmbH beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren vor der zuvor genannten Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz!

Streitigkeiten über den Vertrag und dessen Ausführung können vor der Vermittlungsstelle der Kreishandwerkerschaft Essen, Katzenbruchstraße 71, 45141 Essen,
Telefon: 0201 / 320 080, Fax: 0201 / 320 08-19, E-Mail: info@kh-essen.de; Web: www.handwerk-essen.de verhandelt werden, sofern der Streitwert einen Betrag in Höhe von 100,00 Euro übersteigt."


I. Allgemeines
II. Lieferung
III. Verpackung und Versand
IV. Gefahrenübergang
V. Gewährleistung
VI. Gesamthaftung
VII. Rücktritt vom Vertrag
VIII. Preisstellung und Zahlungsbedingungen
IX Eigentumsvorbehalt
X. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand, Auslegung von Klauseln etc.
XI. Verbindlichkeit dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen
XII. Schlussbestimmung

 

 

I. Allgemeines

1. Unsere Angebote, Angebotsannahme, Auftragsbestätigungen, Verkäufe, Beratungen, Lieferungen und Leistungen erfolgen grundsätzlich nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen, die ausschließlich gelten. Wir widersprechen ausdrücklich der Anwendung und Einbeziehung jedweder allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers; auch sonstige Einschränkungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, dass wir ihnen im Einzelfall und ausdrücklich zugestimmt haben. Unsere Bedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.

2. Unsere Angebote sind freibleibend, Kostenvoranschläge unverbindlich, außer, die Verbindlichkeit wurde schriftlich mit uns vereinbart. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir diese innerhalb von 4 Wochen annehmen.

3. Abschlüsse unserer Mitarbeiter, sowie mündliche Abmachungen oder Zusagen sind erst nach schriftlicher Bestätigung verbindlich. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

4. Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführung soweit verbindlich wie dies ausdrücklich bestätigt wird.

5. An Kostenvoranschlägen, Kalkulationen, Zeichnungen, Abbildungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten weder weitergereicht noch sonst zugänglich gemacht werden.



II. Lieferung

1. Die mit uns vereinbarte Lieferfrist beginnt nach der vollständigen Klärung des Auftrages, frühestens mit der Übersendung der Auftragsbestätigung.

2. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn innerhalb der vereinbarten Frist die Sendung unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet wurde.

3. Wir sind bemüht Lieferfristen einzuhalten. Sollte jedoch eine reibungslose Abwicklung des Auftrages aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, gefährdet sein, so sind wir berechtigt, die Lieferung hinauszuschieben, ohne dass der Auftraggeber hieraus Ansprüche ableiten kann. Falls für uns die Lieferung aufgrund eines solchen Leistungshindernisses unmöglich geworden ist, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurück zu-treten, ohne dass der Auftraggeber hieraus Ansprüche neben den Regelungen unter II.11 ableiten kann.

4. Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen, Maßnahmen, Regelungen und Bestimmungen oder andere von der leistungspflichtigen Partei nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Herstellung, den Versand, die Abnahme oder den Verbrauch verringern, verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien für die Dauer und den Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme. Wird infolge der Störung die Lieferung und/oder Abnahme um mehr als 10 Wochen überschritten, so sind die beiden Teile zum Rücktritt berechtigt. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall unserer Bezugsquellen sind wir nicht verpflichtet, uns bei fremden Vorlieferanten einzudecken. In diesem Falle sind wir berechtigt, die verfügbaren Warenmengen unter Berücksichtigung des Eigenbedarfs zu verteilen.

5.Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers oder aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, verzögert, so können dem Auftraggeber – beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft – die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mind. 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, berechnet werden.

6. Die Lieferung erfolgt ab Herstellerwerk.

7. Teillieferungen sind zulässig und können entsprechend teilweise berechnet werden.

8. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Ist der Auftraggeber vertraglich zu Vorleistungen verpflichtet, gilt die Lieferfrist erst ab Eingang der Gegenleistung des Auftraggebers bei uns.

9. Wird aus von uns zu vertretenden Gründen ein fest vereinbarter Liefertermin um mehr als 14 Tage überschritten, kann der Auftraggeber uns eine vertragliche oder angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung setzen. Verstreicht auch diese fruchtlos, steht dem Auftraggeber lediglich ein Rücktrittsrecht vom einzelnen Liefervertrag zu. Weitergehende Rechte, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere jeglicher Schadensersatz, sind im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer wesentlichen Pflichtverletzung.

10. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruhte; im Übrigen ist die Schadens-ersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.

11. Haftungsbegrenzungen gemäß vorstehender Ziffern 9 und 10 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Auftraggeber wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

12. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungs-pflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Ungeachtet weitergehender Ansprüche sind wir berechtigt, nach Setzen einer Frist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten.

 

III. Verpackung und Versand

1. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet.

2. Die Frachtkosten für An- und Auslieferungen gehen unter Einschluss etwaiger Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten etc., zunächst auch bei Reklamationen, grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers, es sei denn, es wurde ausdrücklich mit uns etwas anderes schriftlich vereinbart.

 

IV. Gefahrenübergang

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung “ab Werk“ vereinbart.

2. Mit der Auslieferung der Ware, spätestens ab Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr des Verlustes, des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung auf den Auftraggeber über, auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.

3. Mit Übergabe der Ware an die Transportperson geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, was auch für den Fall gilt, dass die „ab Werk“–Lieferung von einem Unterlieferanten ausgeht.

4. Verzögert sich der Versand aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr ab Zugang der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die Ware selbst bei uns abholt oder abholen will. Mit der Mitteilung der Versandbereitschaft wird die Ware abgetrennt.

 

V. Gewährleistung

1. Die Frist für Garantie und Gewährleistung beträgt 12 Monate. Eine fachgerechte Montage und Inbetriebnahme durch unser Fachpersonal, sowie eine ordnungsgemäße Instandhaltung, entsprechend unserer Betriebs– und Wartungsanleitungen, sind Voraussetzung für die Gewährleistung. Die Garantie beginnt bei Inbetriebnahme, bzw. Nutzung der Anlage. Verschleißteile, wie Bänder, Schleissleisten etc. (siehe Verschleißteilliste) sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

2. Ständige Fertigungsüberwachung und sorgfältige Endkontrolle sichern eine gleichbleibende hohe Qualität unserer Produkte. Bei aller Sorgfalt in der Fertigung können jedoch aus den speziellen Eigenschaften der von uns verwendeten Rohstoffe bzw. Vorprodukte sowie aus schwierigen Bearbeitungsvorgängen Mängel oder Fehler an unseren Produkten resultieren. Wir leisten in nachfolgend angegebenem Umfang Ersatz oder Nachbesserung für Mängel der Lieferung (Mangelschäden), für Schäden außerhalb des Lieferungsgegenstandes (Mangelfolgeschäden) und für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gleich aus welchem Rechtsgrund, wenn die Mängel nachweislich auf einem Fabrikations- und/oder Materialfehler beruhen.

3. Voraussetzung für eine Ersatzlieferung ist, dass der Auftraggeber

- seinen allgemeinen Vertragspflichten, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen hinsichtlich der übrigen Teillieferung, nachgekommen ist;

- den Liefergegenstand unter Beachtung der liefer- und branchenüblichen Anweisungen sowie ggf. unserer speziellen Anweisungen pfleglich behandelt hat;

- an dem Liefergegenstand eigenmächtig keine Veränderungen vorgenommen hat oder von anderer Seite hat vornehmen lassen

4. Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§377,378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die von uns gelieferten Erzeugnisse sind unverzüglich nach Eingang der Ware vom Auftraggeber durch diesen auf eventuelle Fehler zu überprüfen. Fehler, die bei dieser Prüfung erkennbar werden, werden wir unentgeltlich für den Auftraggeber nach-bessern.

Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, allerdings nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Zu diesen Aufwendungen zählen Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbaut wurde.

5.Äußerlich erkennbare Mängel müssen uns schriftlich binnen 14 Tagen nach Auslieferung unserer Erzeugnisse mitgeteilt werden. Geschieht dies nicht, so gilt unsere Lieferung als vertragsgemäß erfüllt.

6. Für versteckte Mängel haften wir für eine Frist von 12 Monaten ab Gefahrenübergang. Versteckte Mängel, die erst nach Ablauf vorgenannter Frist erkannt werden, sind nur rügbar, wenn die Mängel nachweisbar vor dem Gefahrenübergang eingetreten sind und die Unbrauchbarkeit unserer Erzeugnisse oder eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Brauch-barkeit herbeigeführt haben. Auch in diesem Fall haben wir das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl.

7. Zur Vornahme etwaiger Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Auftraggeber die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.

8. Wir haften nicht für Mängel, die beim Auftraggeber durch betriebsbedingte Abnutzungen entstehen und nicht für Schäden, die durch übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel und/oder unsachgemäße Behandlung beim Auftraggeber eintreten oder die nach Auslieferung an den Auftraggeber durch mechanische, chemische oder thermische Beeinflussung an von uns gelieferten Materialien verursacht werden.

9. Die Haftung für Materialmängel und Fremderzeugnisse ist durch die Höhe der Haftung unserer Vorlieferanten begrenzt. Im Übrigen ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, was auch dann gilt, sofern wir fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzen.

10. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.

11. Schadensersatzansprüche wegen Fehlens ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften sind dann ausgeschlossen, wenn eine Haftung für einen außerhalb der Zusicherung liegenden Mangel- oder Mangelfolgeschaden eingreift.

12. Die Gewährleistungspflicht beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

13. Die anwendungstechnische Beratung durch uns in Wort, Schrift und/oder durch Versuche erfolgt nach bestem Wissen, gilt jedoch nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter, und befreit den Auftraggeber nicht von der eigenen Prüfung der von uns gelieferten Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Produkte erfolgen außerhalb unserer Kontrollmöglichkeiten und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Auftraggebers.

 

VI. Gesamthaftung

1. Soweit gemäß den Regelungen unter „V. Gewährleistung“ unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle anderen Ansprüche; eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den Regelungen von Abschnitt V. Gewährleistung vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.

2. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

 

VII. Rücktritt vom Vertrag

1. Der Auftraggeber ist zum Rücktritt oder nach seiner Wahl zur Herabsetzung des vereinbarten Preises (Minderung) berechtigt, wenn

- der Lieferer eine von ihm aus Gewährleistungsgründen geschuldete Ersatzlieferung oder Nachbesserung nach angemessener Nachfrist nicht geleistet hat;

- dem Lieferer die Erfüllung des Vertrages infolge höherer Gewalt oder sonstiger von ihm nicht zu vertretender Umstände, speziell gemäß Punkt II.4, gänzlich oder dauernd unmöglich wird. Bei nur teilweiser Unmöglichkeit kann der Auftraggeber lediglich angemessene Minderung des Kaufpreises verlangen.

In beiden Fällen wird dem Auftraggeber der eingezahlte Kaufpreis des von dem Rücktritt betroffenen Teils der Lieferung zurückgezahlt. Weitere Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

2. Der Lieferer ist zum Rücktritt vom Vertrag nach Maßgabe des Gesetzes befugt, insbesondere im Fall des Zahlungsverzuges des Auftraggebers, vorbehaltlich weiterer sich hieraus ergebender Rechte.

 

VIII. Preisstellung und Zahlungsbedingungen

1. Sofern nicht schriftlich Festpreise vereinbart worden sind, erfolgt die Berechnung unserer Lieferungen und Leistungen zu den am Tage der Lieferung gültigen Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Unsere Preise verstehen sich „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

2. Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto Kasse zu leisten. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf unserem Konto endgültig verfügbar ist.

3. Bei Rechnungsbeträgen über 20.000,00 € werden gesonderte Zahlungsbedingungen vereinbart, wie z.B.

1/3 bei Eingang der Bestellung

1/3 bei Meldung der Versandbereitschaft

1/3 nach Lieferung

4. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5. Der Auftraggeber kommt uns gegenüber ohne besondere Mahnung bei Überschreiten des festgesetzten Fälligkeitsdatums in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz (§ 288 BGB), mindestens aber in Höhe von 8% p.a. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtig, diesen geltend zu machen. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, uns gegenüber nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Im Übrigen bleiben im Falle des Verzuges des Auftraggebers die gesetzlichen Rechte zur Geltendmachung des Nichterfüllungsschadens sowie zum Rücktritt vom Vertrag vorbehalten.

6. Bei Verzug des Käufers, bei Protest eines von diesem akzeptierten Wechsels, bei Verletzung unserer Sicherungsrechte, bei Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Leistung der eidesstattlichen Versicherung oder anhaltenden Zahlungsschwierigkeiten, sind wir berechtigt, sofortige Zahlungen aller noch ausstehenden Forderungen zu verlangen. In diesen Fällen sind wir ferner berechtigt, die Erfüllung noch laufender Aufträge abzulehnen und von diesen zurückzutreten.

7. Wir behalten uns vor, Zahlungen zur Begleichung der älteren fälligen Rechnungsposten, zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.

 

IX Eigentumsvorbehalt

1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur völligen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung mit uns entstandenen oder noch entstehenden Gesamtforderungen unser Eigentum.

2. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber auch für den uns entstandenen Ausfall.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer; Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungs-verträgen hierdurch im Voraus an uns ab. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

4. Solange der Auftraggeber seine Verbindlichkeiten gegenüber uns ordnungsgemäß erfüllt, ist er berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen; dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit zwischen dem Auftraggeber und seinen Abnehmer ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung vereinbart ist. Der Auftraggeber und seinen Abnehmer ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung vereinbart ist. Der Auftraggeber tritt hierdurch alle sich aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergebenden Ansprüche mit sämtlichen Neben- und Sicherungsrechten einschließlich Wechsel und Schecks im Voraus zur Sicherung aller für uns gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung entstehender Ansprüche in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. MwSt.) unserer Forderung an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt; unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Auftrag-geber uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritte) die Abtretung mitteilt.

5. Im Falle einer Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware wird der Auftraggeber für uns tätig, ohne jedoch irgendwelche Ansprüche wegen der Verarbeitung oder Umbildung gegen uns zu erwerben. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware unter Einschluss unserer Leistungen zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für das durch die Verarbeitung und Umbildung entstehenden Erzeugnis gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

6. Soweit wir Arbeiten an Gegenständen im Eigentum des Auftraggebers vornehmen und dabei nach §§ 946 ff. BGB der Auftraggeber Eigentümer der neu hergestellten Sache wird oder bleibt, wird uns ein Miteigentumsanteil an dem Gegenstand übertragen, der dem anteiligen Wert der von uns beigetragenen Materialien und der von uns geleisteten Arbeit entspricht. Solange der Gegenstand sich in unserem Besitz befindet, verwahren wir ihn kostenlos für den Auftraggeber, ohne dadurch zusätzliche Verpflichtungen zu übernehmen.

7. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns unentgeltlich.

8. Der Auftraggeber tritt uns hierdurch auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

10. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers ebenso wie bei Zahlungsver-zögerungen jeder Art, ob diese verschuldet sind oder nicht, sind wir berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag die Vorbehaltsware vom Auftraggeber heraus zu verlangen und zurückzunehmen. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. In der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Falls wir vom Vertrag zurücktreten, so können wir für die Dauer der Überlassung des Gebrauchs der Vorbehaltsware eine Vergütung verlangen. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware sind wir zu deren Verwertung befugt, wobei der Verwertungserlös auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen ist.

 

X. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand, Auslegung von Klauseln etc.

1. Erfüllungsort ist für beide Teile Essen soweit nicht in unserer Auftragsbestätigung ein anderer Erfüllungsort ausdrücklich genannt ist.

2. Es gilt deutsches Recht.

Die Anwendung der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen – beide vom 17.07.1973 – sowie des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.

3. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten der Parteien ist das zuständige Amts- bzw Landesgericht. Wir sind darüber hinaus jedoch nach unserer Wahl auch befugt, den Auftraggeber am Sitz seines Unternehmens oder am Stammsitz der Firma gerichtlich in Anspruch zu nehmen.

4. Falls handelsübliche Klauseln Verwendung finden, so sind sie nach den jeweils gültigen Incoterms auszulegen.

5. Falls vereinbart ist, dass wir Zoll- und Einfuhrabgaben des Bestimmungslandes tragen, gehen zwischen Abgabe der Auftragsbestätigung und Auslieferung der Ware in Kraft tretende Erhöhungen derartiger Abgaben zu Lasten des Auftraggebers. Alle übrigen mit dem Kaufvertrag verbundenen Gebühren, Steuern und Kosten trägt ebenfalls der Auftrag-geber.

 

XI. Verbindlichkeit dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Mit Erscheinen dieser Fassung werden alle früheren Fassungen, soweit sie von dieser abweichen, ungültig.

2. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, für die unwirksamen Bestimmungen eine Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Gewollten bei Abschluss des Vertrages am nächsten kommt. Unklare Bestimmungen oder Vertragslücken sind nach Maßgabe des beabsichtigten Zwecks des Vertrages und dem wirtschaftlich Gewollten auszulegen und zu ergänzen.

3. Die Rechte des Auftraggebers aus dem Vertrag sind nicht übertragbar.

4. Soweit Lieferungen an Nichtkaufleute erfolgen, gelten die allg. Geschäftsbedingungen mit der Maßgabe, dass anstelle der Regelungen, die mit §§ 9, 10 und 11 AGB-Gesetz vom 09.12.1976 nicht im Einklang stehen, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen (§§ 459 ff. und §§ 635 ff. BGB) treten.

 

XII. Schlussbestimmung

Der Auftraggeber erklärt sein Einverständnis damit, dass die aus der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes von uns für firmeneigene Zwecke verwendet werden.

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